Verfasst am 04.03.2024 um 13:47 Uhr

Kann meine Tochter den Garten übernehmen?    

Pächterwechsel ist Pächterwechsel    

Den Bezirksverband erreichen immer wieder Anfragen von Unterpächtern, ihren Kleingarten an ihre Kinder oder Enkelkinder weitergeben zu können.


Dazu hat der Berliner Senat bereits im Jahr 2014 klargestellt, dass Kleingärten nicht übertrag- oder vererbbar sind. Auch bei der Übernahme eines Kleingartens durch Kinder handelt es sich um einen normalen Pächterwechsel, d.h. der bestehende Pachtvertrag ist zu kündigen, der Entschädigungswert des Besitzes des Pächters wird durch die nachfolgende Wertermittlung festgelegt. Der gepachtete Grund und Boden gehört nicht zu dieser Entschädigung und kann folglich nicht an Kinder weitergegeben werden.


Auf die Warteliste muss jeder

Wollen Kinder den Garten der Eltern weiterführen, können sie sich in die zentrale Bewerberliste beim Bezirksverband eintragen lassen. Bei Neuverpachtungen besteht für alleinstehende ältere Personen die Möglichkeit, den Vertrag gemeinsam mit Sohn oder Tochter abzuschließen. Ein nachträgliches Eintrittsrecht der Kinder in bestehende Pachtverträge sieht das Bundeskleingartenrecht nicht vor.