Unter den Pankower Gartenfreunden herrscht vielfach Enttäuschung und Wut über die Verfehlungen des Bezirksverbands in den vergangenen Jahren. Und es werden Fragen laut: Brauchen wir als Kleingärtnerinnen und Kleingärtner den Bezirksverband überhaupt noch? Sollten wir nicht austreten? Können wir eine neue Organisation gründen?
Der Bezirksverband übernimmt als Zwischenpächter eine zentrale Rolle bei der Verwaltung der Kleingartenflächen (siehe unsere Beiträge „Wer kann eigentlich Zwischenpächter sein?“ und „Wie finanziert sich ein Zwischenpächter?“). Wenn die Zwischenpachtverträge mit den Grundstückseigentümern gekündigt werden, kann das für die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner fatale Folgen haben – bis hin zum Verlust ihrer Parzellen.
Rechtlich gesehen gibt es zwei verschiedene Fälle von Kündigungen:
1. Der Grundstückseigentümer kündigt. Dann bleiben die Unterpachtverträge mit den Kleingärtnerinnen und Kleingärtnern bestehen. Der Eigentümer tritt direkt in die Verträge ein und übernimmt die Verwaltung. Zunächst haben die betroffenen Kleingärtner keinen Schaden – wenn der Grundstückseigentümer keine anderen Verwertungsabsichten hat und etwa die Fläche bebauen will. Warum aber sollte er sonst den Zwischenpachtvertrag kündigen? Vor allem die Eigentümer großer Kleingartenflächen haben kein Interesse an einer Direktverpachtung: Der geringe Pachtzins würde nicht einmal die Personalkosten decken, die für eine Verwaltung erforderlich wären.
2. Der Bezirksverband muss selbst die Zwischenpachtverträge kündigen. Das passiert etwa, wenn eine korrekte Verwaltung wegen fehlender Finanzmittel unmöglich wird. Dem Bezirksverband Pankow würde dieses Szenario aktuell drohen, wenn er von seinen Vereinen nicht mehr genügend Beiträge erhält. Dann müsste der Geschäftsbetrieb eingestellt werden, der Insolvenzverwalter wäre gezwungen, alle Zwischenpachtverträge zu kündigen. In einem solchen Fall werden auch alle Unterpachtverträge automatisch beendet. Es gibt keinen Schutz durch das Bundeskleingartengesetz mehr, und die Grundstücksfläche muss vollständig beräumt an den Grundstückseigentümer übergeben werden. Sämtliche Bestandteile des Grundstücks – Laube, Bäume, Sträucher, Wege, Zäune, Ver- und Entsorgungsanlagen – sind zu entfernen, und zwar auf Kosten des jeweiligen Nutzers.
Selbst wenn die Eigentümer bereit wären, die Flächen weiter als Kleingärten zu verpachten, müssten alle Unterpachtverträge neu abgeschlossen werden. Die Folgen für die bestehenden Bauten und Anlagen auf der Parzelle und für die Beseitigung von Altlasten wären unabsehbar.
Stand vom 10.04.24